Kleinreparaturen: Mieter oder Vermieter – wer zahlt?

Tropfender Wasserhahn, defekte Dunstabzugshaube, kaputtes Ventil — wer trägt in der Mietwohnung die Kosten? Der komplette Ratgeber zur Kleinreparaturklausel, zu §535 & §538 BGB und zu den Höchstgrenzen. Stand: Juni 2026.

Kurze Antwort: Grundsätzlich zahlt der Vermieter alle Reparaturen in der Mietwohnung (§535 BGB). Nur eine wirksame Kleinreparaturklausel kann den Mieter bei kleinen Defekten bis ca. 75–120€ pro Einzelfall beteiligen. Ist die Reparatur teurer als die Grenze oder fehlt die Klausel, zahlt der Vermieter die volle Rechnung.

Der Grundsatz: der Vermieter erhält die Mietsache (§535 BGB)

Nach §535 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Vermieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Reparaturen und der Austausch defekter Bauteile sind deshalb zunächst immer Sache des Vermieters. Ergänzend stellt §538 BGB klar: normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist mit der Miete abgegolten — dafür darf der Mieter nicht extra zahlen.

Das heißt: Geht ein Wasserhahn, eine Dunstabzugshaube oder ein Anschluss durch Verschleiß und Alterung kaputt, ist das grundsätzlich kein Fall für den Geldbeutel des Mieters.

Die Ausnahme: die Kleinreparaturklausel

Viele Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel. Sie wälzt kleine Reparaturen an Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, auf den Mieter ab. Damit sie wirksam ist, muss sie nach der Rechtsprechung des BGH mehrere Grenzen einhalten:

  • Höchstbetrag pro Einzelreparatur: ca. 75–120€ (teils bis 150€ anerkannt). Inklusive Anfahrt, Material und Arbeitszeit.
  • Jahresobergrenze: maximal rund 8% der jährlichen Nettokaltmiete (oft pauschal 200–250€).
  • Nur „Zugriffsgegenstände": Wasserhähne, Schalter, Steckdosen, Griffe, Rollladengurte. Nicht verborgene Leitungen, Eckventile oder die Hauptinstallation.

Wichtig — zwei häufige Irrtümer:

  • Klausel ohne Höchstbetrag oder mit zu hohem Betrag (z. B. „alle Reparaturen bis 200€") ist unwirksam → der Mieter zahlt gar nichts.
  • Liegt die Reparatur über der Einzelgrenze, zahlt der Vermieter die gesamten Kosten — nicht nur den Teil oberhalb der Grenze.

Kurz gesagt: Wer zahlt?

  • Verschleiß / Alterung: Vermieter.
  • Kein wirksamer Klausel-Eintrag im Vertrag: Vermieter (alles).
  • Wirksame Klausel + Kosten unter der Grenze + Zugriffsgegenstand: Mieter (anteilig bis zur Grenze).
  • Kosten über der Einzelgrenze: Vermieter (komplett).
  • Selbst verschuldeter Schaden (Gewalt, unsachgemäße Nutzung): Mieter (voll).

Wer zahlt was? — Übersicht nach Defekt

Für die häufigsten Defekte in Küche und Bad haben wir eigene, ausführliche Ratgeber erstellt — mit Rechtslage, Beispielen und konkreten Kosten:

Wasserhahn / Armatur

Tropfender oder kaputter Wasserhahn — meist Vermieter, da Austausch über der Klausel-Grenze.

Dunstabzugshaube

Teil der Einbauküche → in der Regel Vermieter.

Küchenspüle / Spülbecken

Verschleiß und Risse → Vermieter; selbst verursacht → Mieter.

Waschmaschinen-Anschluss / Ventil

Eckventil & Wasseranschluss = Installation → Vermieter.

Geschirrspüler-Anschluss

Anschluss/Ventil → Vermieter; eigenes Gerät → Mieter.

Herd / Backofen

Mitvermietete Einbauküche → Vermieter; eigenes Gerät → Mieter.

Schritt-für-Schritt: richtig vorgehen

  1. Schaden dokumentieren — Foto/Video mit Datum.
  2. Mietvertrag prüfen — gibt es eine Kleinreparaturklausel mit Höchstbetrag und Jahresgrenze?
  3. Vermieter schriftlich informieren (E-Mail, bei Bedarf Einwurf-Einschreiben) und Frist setzen (10–14 Tage; bei Wasserschaden sofort).
  4. Reaktion abwarten — meist beauftragt der Vermieter den Handwerker.
  5. Gefahr im Verzug (Wasseraustritt): Mieter darf nach §536a BGB selbst beauftragen und die Rechnung erstattet verlangen — vorher Mahnung dokumentieren.
  6. Bei Streit: Mieterverein (z. B. Mieterverein zu Hamburg von 1890 e. V.) oder Anwalt für Mietrecht.

Häufige Fragen

Was sind Kleinreparaturen im Mietrecht?
Kleinere Instandsetzungen an Gegenständen des häufigen Mieterzugriffs: Wasserhähne, Schalter, Steckdosen, Griffe, Rollladengurte. Verborgene Leitungen, Eckventile oder die Heizungsanlage gehören nicht dazu.
Wann muss der Mieter Kleinreparaturen zahlen?
Nur bei wirksamer Kleinreparaturklausel: bis Höchstbetrag pro Einzelfall (75–120€) und Jahresobergrenze (ca. 8% der Jahresnettokaltmiete). Ohne Klausel zahlt immer der Vermieter.
Wie hoch darf die Kleinreparaturklausel sein?
Pro Einzelreparatur ca. 75–120€ (vereinzelt bis 150€), Jahresgrenze ~8% der Nettokaltmiete. Klauseln ohne Höchstbetrag oder mit zu hohen Beträgen sind unwirksam — dann zahlt der Vermieter alles.
Zahlt der Mieter, wenn die Reparatur teurer ist als die Klausel-Grenze?
Nein. Übersteigt die Reparatur den Höchstbetrag pro Einzelfall, zahlt der Vermieter die gesamten Kosten — nicht nur den Teil oberhalb der Grenze.
Wer beauftragt den Handwerker?
Grundsätzlich der Vermieter (§535 BGB). Nur bei greifender Klausel und Kosten unter der Grenze darf er die Beauftragung an den Mieter delegieren.

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Haftungshinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Mietvertrag und der Einzelfall. Bei konkreten Streitigkeiten konsultieren Sie einen Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht. Stand: Juni 2026; Gesetze und Urteile können sich ändern.

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