Küchenfronten in der Mietwohnung – wer zahlt?

Abgenutzte, vergilbte oder beschädigte Küchenfronten in der Mietwohnung — Mieter oder Vermieter? Es kommt auf Ursache und Eigentum der Küche an. Rechtslage 2026. Stand: Juni 2026.

Kurze Antwort: Gehört die Einbauküche zur mitvermieteten Wohnung, sind die Fronten Mietsache: Bei normalem Verschleiß zahlt der Vermieter (§535 BGB). Hat der Mieter den Schaden selbst verursacht — oder gehört die Küche ihm — trägt er die Kosten.

Die Rechtslage

Gehört die Einbauküche zur mitvermieteten Wohnung, sind ihre Fronten Teil der Mietsache. Nach §535 BGB muss der Vermieter die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand erhalten — dazu gehört, verschlissene Fronten (abgenutzt, vergilbt, Furnier gelöst) zu erneuern. Normale Abnutzung ist nach §538 BGB mit der Miete abgegolten; der Mieter muss sie nicht ersetzen. Anders, wenn der Schaden über die normale Abnutzung hinausgeht und vom Mieter verursacht wurde (Kratzer, Bruch, Quellung durch eigenes Verschulden). Gehört die Küche dem Mieter, trägt er Reparatur und Austausch ohnehin selbst.

Schönheitsreparatur oder Instandhaltung?

Wichtig ist die Abgrenzung: Das Streichen oder Auffrischen von Fronten kann unter wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen fallen — dann kann der Mieter dafür zuständig sein. Der komplette Austausch verschlissener Fronten ist dagegen Instandhaltung und damit Vermietersache, wenn die Küche zur Mietsache gehört. Eine pauschale Klausel, die den Mieter zum Erneuern abgenutzter Fronten verpflichtet, ist regelmäßig unwirksam.

Greift die Kleinreparaturklausel?

In der Regel nein: Eine wirksame Kleinreparaturklausel kann den Mieter an kleinen Reparaturen beteiligen — aber nur mit Höchstbetrag pro Einzelreparatur (meist 75–120€) und Jahresobergrenze, und nur für Teile des häufigen Mieterzugriffs. Der Austausch von Küchenfronten übersteigt diese Grenze fast immer; dann zahlt der Vermieter komplett, sofern die Küche Mietsache ist. Übersicht: Kleinreparaturen – wer zahlt?

Kurz gesagt: Wer zahlt?

  • Fronten verschlissen / vergilbt (mitvermietete Küche): Vermieter.
  • Furnier oder Kante gelöst durch Alterung: Vermieter (Instandhaltung).
  • Mieter hat Front selbst beschädigt (Kratzer, Bruch, Stoß): Mieter.
  • Wasserquellung durch Eigenverschulden / zu spät gemeldet: Mieter.
  • Eigene Küche des Mieters: Mieter.
  • Auffrischen / Streichen bei wirksamer Klausel: ggf. Mieter (Schönheitsreparatur).

Was kostet das in Hamburg?

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Festpreis nach Aufmaß (komplette Front-Erneuerung)

Einzelne Front / Tür

nach Aufmaß (Einzeltausch beschädigter Teile)

Griffe / Scharniere

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Schritt-für-Schritt richtig vorgehen

  1. Eigentum klären: Gehört die Küche zur mitvermieteten Wohnung oder Ihnen selbst?
  2. Ursache klären: normaler Verschleiß oder selbst verursacht?
  3. Schaden dokumentieren (Fotos), Mietvertrag auf Kleinreparatur- und Schönheitsreparaturklausel prüfen.
  4. Bei Verschleiß und Mietsache: schriftlich beim Vermieter melden und Frist setzen.
  5. Bei eigener Küche oder selbst verursacht: Handwerker beauftragen — wir geben transparente Rechnung.

Häufige Fragen

Wer zahlt beschädigte oder verschlissene Küchenfronten?
Mitvermietete Küche und Verschleiß → Vermieter (§535 BGB); selbst verursacht oder eigene Küche → Mieter.
Ist der Frontentausch Schönheitsreparatur oder Instandhaltung?
Streichen/Auffrischen kann Schönheitsreparatur sein; kompletter Austausch ist Instandhaltung = Vermietersache.
Fällt der Frontentausch unter die Kleinreparaturklausel?
Meist nicht — er übersteigt die Grenze (75–120€). Dann zahlt der Vermieter, wenn die Küche Mietsache ist.
Muss der Mieter beim Auszug Fronten erneuern?
Normale Abnutzung nein (§538 BGB); nur selbst verursachte Schäden.

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Weitere „wer zahlt"-Ratgeber

Haftungshinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Mietvertrag und der Einzelfall. Bei Streit: Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht. Stand: Juni 2026.

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