Kühlschrank in der Mietwohnung defekt – wer zahlt?
Einbaukühlschrank in der Mietwohnung defekt — Mieter oder Vermieter? Es kommt darauf an, wem das Gerät gehört. Rechtslage 2026. Stand: Juni 2026.
Kurze Antwort: Gehört der Kühlschrank zur mitvermieteten Einbauküche, zahlt bei normalem Verschleiß der Vermieter — das Gerät ist Teil der Mietsache (§535 BGB). Hat der Mieter das Gerät selbst gekauft/mitgebracht oder den Defekt selbst verursacht, trägt er die Kosten.
Die Rechtslage
Entscheidend ist, wem der Kühlschrank gehört. Gehört er zur mitvermieteten Einbauküche, ist er Teil der Mietsache. Nach §535 BGB muss der Vermieter die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand erhalten — dazu gehört, ein verschlissenes Gerät zu reparieren oder auszutauschen. Normaler Verschleiß ist nach §538 BGB mit der Miete abgegolten; der Mieter muss ihn nicht ersetzen. Hat der Mieter den Kühlschrank dagegen selbst gekauft oder mitgebracht, gehört das Gerät nicht zur Mietsache — dann trägt er Reparatur und Austausch selbst. Auch ein selbst verschuldeter Schaden geht zulasten des Mieters.
Greift die Kleinreparaturklausel?
In aller Regel nicht. Eine wirksame Kleinreparaturklausel erfasst nur Gegenstände des häufigen, direkten Mieterzugriffs und gilt nur bis zu einem Höchstbetrag pro Einzelreparatur (meist 75–120€) und einer Jahresobergrenze. Ein Kühlschrank ist kein solcher Zugriffsgegenstand, und Reparatur oder Austausch übersteigen die Grenze fast immer. Gehört das Gerät zur Mietsache, zahlt deshalb der Vermieter komplett. Übersicht: Kleinreparaturen – wer zahlt?
Kurz gesagt: Wer zahlt?
- Kühlschrank der mitvermieteten Einbauküche, normaler Verschleiß: Vermieter.
- Reparatur/Austausch über 75–120€ bei Gerät der Mietsache: Vermieter (keine Kleinreparatur).
- Mieter hat Gerät selbst gekauft/mitgebracht: Mieter.
- Eigene Küche des Mieters: Mieter.
- Selbst verursachter Schaden (z. B. unsachgemäße Nutzung): Mieter.
- Folgeschaden, weil Defekt zu spät gemeldet: ggf. Mieter (Anzeige- und Schadensminderungspflicht).
Was kostet der Austausch in Hamburg?
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Festpreis nach Aufmaß (ausbauen, einbauen, anschließen)
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Schritt-für-Schritt richtig vorgehen
- Klären, wem das Gerät gehört: Teil der mitvermieteten Einbauküche oder eigenes Gerät?
- Schaden dokumentieren (Fotos), Mietvertrag und Übergabeprotokoll prüfen.
- Gehört der Kühlschrank zur Mietsache: schriftlich beim Vermieter melden und Frist setzen.
- Bei eigenem Gerät oder selbst verursacht: Handwerker beauftragen — wir geben transparente Rechnung.
Häufige Fragen
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Haftungshinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Mietvertrag und der Einzelfall. Bei Streit: Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht. Stand: Juni 2026.
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